Gesetzliche Betreuung Berlin | Brandenburg
Gesellschaft für gesetzliche Betreuung Malich & Dr. Missal GbR

Gesetzliche Betreuung

Wir übernehmen die gesetzliche Betreuung für Menschen, die aufgrund einer geistigen, seelischen oder körperlichen Beeinträchtigung oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise selbst regeln können.

Die Angelegenheiten, die unsere Betreuten noch selbst erledigen können, sind in der Betreuung nicht inbegriffen.

Entgegen häufiger Befürchtung stellt eine Betreuung keine Entmündigung dar. Im Gegenteil: Das Selbstbestimmungsrecht unserer Betreuten bleibt so weit wie möglich erhalten. Wir beachten und respektieren den Willen der von uns betreuten Menschen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und handeln immer zu ihrem Wohl. Die Wünsche und Vorstellungen der unter unserer Betreuung stehenden Menschen sind für uns von großer Bedeutung.

Wir handeln als gesetzlicher Vertreter innerhalb festgelegter Aufgabenkreise. Wir vertreten unsere Betreuten z.B. vor Behörden und Einrichtungen oder stellen für sie Anträge oder unterstützen sie in der Vermögensverwaltung. Wir koordinieren aber auch Gesundheitssysteme und stehen dort als Ansprechpartner ebenso zur Verfügung wie als Dolmetscher für unsere Betreuten selbst.

Die Aufgabenkreise werden nach einer Anhörung des betreffenden kranken oder beeinträchtigten Menschen vom Betreuungsgericht festgelegt. Der zukünftig von uns Betreute hat demnach immer ein eigenes Mitspracherecht.

In folgenden Bereichen werden wir tätig:

Unsere Betreuungsbereiche

Gesundheitssorge

Die Gesundheitssorge umfasst die Entscheidungen zu ärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen, und dies sowohl stationär als auch ambulant.

Wir geben als Betreuer z.B. unsere Einwilligung zu einer Einweisung ins Krankenhaus oder in eine Operation. Außerdem kümmern wir uns um die Versorgung mit Hilfsmitteln oder geben unser Einverständnis zur Verabreichung von Medikamenten.

Unsere Betreuten beziehen wir in alle Aufklärungsgespräche und Entscheidungen aktiv ein. Ist ein von uns betreuter Mensch in der Lage, die Notwendigkeit und Risiken einer medizinischen Behandlung selbst einzuschätzen, kann er seine Einwilligung selbst geben.

Bei schwerwiegenden Eingriffen, z.B. Amputationen, holen wir uns stets die Genehmigung des Betreuungsgerichtes.


Vermögenssorge

Die Vermögenssorge beinhaltet die Regelung sämtlicher finanzieller Angelegenheiten unserer Betreuten. Dazu gehört sowohl die Verwaltung der bestehenden Konten als auch die Regelung eventueller Schulden bzw. die Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen, z.B. die Befreiung von Zuzahlungen zu Medikamenten.

Zu Beginn der Betreuung erstellen wir gemeinsam mit dem Betreuten eine Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse, das so genannte Vermögensverzeichnis. Im weiteren Verlauf der Betreuung legen wir dem Betreuungsgericht regelmäßig eine Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben vor.

Wir besprechen mit unseren Betreuten z.B. die Zuteilung eines monatlichen Taschengeldes, um ihre vorhandenen Fähigkeiten, sinnvoll mit Geld umzugehen, zu fördern.

Für umfangreichere Geldgeschäfte, wie den Erwerb oder Verkauf von Grundstücken sowie die Aufnahme von Krediten holen wir grundsätzlich die Genehmigung vom Betreuungsgericht ein.


Vertretung vor Behörden und Einrichtungen

Die Vertretung gegenüber Einrichtungen betrifft besonders die Betreuten, die in einem Heim oder in ihrer Häuslichkeit pflegerisch oder sozialarbeiterisch versorgt werden. Für diese Menschen vertreten wir die Interessen gegenüber dem stationären Betreiber oder dem ambulanten Dienstleister. Außerdem sind wir Ansprechpartner bei allen Wünschen und Problemen, um eine optimale Versorgung sicherzustellen.

Die Vertretung gegenüber Behörden schafft vor allem die Sicherheit, dass die Rechte der Betreuten gegenüber so manch einer bürokratischen Hürde durchgesetzt werden können.

Die Behördenvertretung soll jedoch auch zudem verhindern, dass in der Leistungsgewährung mögliche Lücken entstehen, wenn und soweit durch Krisen etc. etwaige Mitwirkungspflichten nicht durch die Betreuten erfüllt werden können.

Häufig kann durch die Betreuung wieder eine funktionierende Kommunikation zwischen allen Beteiligten hergestellt werden.


Wohnangelegenheiten

Die Wohnung ist vom Grundgesetz als besonderes Rechtsgut geschützt. Sie ist Aufenthaltsort, Lebensmittelpunkt und vertraute Umgebung eines Menschen.

Im Rahmen der Betreuung stehen all die rechtlichen Belange im Fokus, die sowohl die Anmietung, den Erhalt als auch die Abwicklung einer Wohnung betreffen.

Die Wohnangelegenheiten werden daher von uns aufgrund ihrer Wichtigkeit für eine gesunde Lebensgestaltung mit besonderer Sensibilität behandelt. Wir bemühen uns daher um eine gute Kommunikation mit dem Vermieter und um eine lückenlos gesicherte Kostenübernahme des Wohnraums.

Die Kündigung einer Wohnung, z.B. weil einer unserer Betreuten in eine preisgünstigere Wohnung oder in ein Heim umzieht, bedarf immer der Genehmigung des Betreuungsgerichtes, solange die betreute Person nicht selbst in der Lage ist, die Kündigung wirksam zu erklären.

Natürlich dürfen wir auch mit dem Aufgabenkreis der Wohnangelegenheiten nicht einfach die Wohnungen unserer Betreuten betreten.


Postangelenheiten

Die Postangelegenheiten sind in den jeweiligen Aufgabenkreisen mitgeregelt. So gehen z.B. Bewilligungsbescheide über Sozialleistungen direkt an uns, wenn in der Betreuung der Aufgabenkreis der Vermögenssorge oder der Behördenvertretung enthalten ist. Dies erfolgt selbstverständlich erst nach Absprache mit unseren Betreuten.

Für Bereiche, die in keinen angeordneten Aufgabenkreis fallen, muss im Einzelfall das Betreuungsgericht zusätzlich ausdrücklich den Aufgabenkreis der Postangelegenheiten anordnen. Geschieht dies nicht, geht die entsprechende Post an den Betreuten selbst.

Ausgenommen sind stets die Schreiben des Betreuungsgerichtes. Diese gehen immer an den Betreffenden selbst, auch wenn in der Betreuung der Aufgabenkreis der Postangelegenheiten enthalten ist. Selbiges gilt natürlich auch für den rein privaten Schriftverkehr, der niemals durch uns Betreuer gelesen wird.


Aufenthaltsbestimmung

Dieser Aufgabenkreis berechtigt uns, die Entscheidung über eine Veränderung des Aufenthaltes unserer Betreuten zu bestimmen. Dabei geht es in der Regel um den Umzug in ein Heim oder die Prüfung, ob ein Klinikaufenthalt erforderlich ist.

Bei diesen Angelegenheiten stehen nicht nur gesundheitliche Aspekte, sondern vielmehr die Wünsche des betreffenden Betreuten im Vordergrund. Bei einer Entscheidung dieser Art halten wir es für besonders wichtig, die Angelegenheit ausführlich mit dem jeweiligen Betreuten zu besprechen, um ihm eventuelle Vor- und Nachteile deutlich zu machen.

In den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung fallen auch die sehr sensiblen Angelegenheiten der Unterbringung und der unterbringungsähnlichen Maßnahmen, wenn diese mit einer Freiheitsentziehung einhergehen. Dies bedeutet, dass wir einen von uns betreuten Menschen auch gegen seinen Willen in ein Krankenhaus einweisen oder Maßnahmen einleiten können, die die Bewegungsfreiheit des Betroffenen einschränken, wenn dieser erheblich selbstgefährdet ist.

Maßnahmen dieser Art unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und müssen immer durch das Betreuungsgericht genehmigt werden.

Wir informieren uns in einem solchen Fall regelmäßig über die weitere Notwendigkeit der getroffenen Maßnahmen und geben die Informationen sofort an das Betreuungsgericht weiter. Ist die Notwendigkeit der Maßnahme unserer Ansicht nach nicht mehr gegeben, setzen wir uns ausdrücklich dafür ein, diese sofort zu beenden.